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BGH zur Umsatzsteuer bei einer Abgeltungsklausel hinsichtlich der Schönheitsreparaturen
In seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 280/09) hat der BGH entschieden, dass der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer schuldet, wenn er zuvor mit dem Vermieter vereinbart hat, dass er die anteiligen Kosten für künftige Schönheits-Reparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebes zu zahlen hat.

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Die Mieter kündigten das Mietverhältnis ordentlich mit der gesetzlichen Frist. Kurz nach Eingang des Kündigungsschreibens schlossen die Vertragsparteien eine Vereinbarung mit u.a. folgender Klausel:
Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheits-Reparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes zu zahlen. Der Mieter ist berechtigt, ebenfalls einen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes vorzulegen, wobei dieser nur berücksichtigt wird, wenn er günstiger ist als der des Vermieters. Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheits-Reparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
Im Zuge der Rückgabe der Wohnung entstand zwischen den Vertragsparteien Streit über Beschädigungen an der Wohnung. Der Vermieter ließ die Schäden beseitigen und verrechnete die ihm hierfür entstandenen Kosten mit der Kaution. Den restlichen Betrag machte er gerichtlich gegen den Mieter geltend.
Der BGH entschied, dass dem Vermieter die Entschädigung zustehe. Die Verpflichtung zur Zahlung eines auf die Mietzeit bezogenen quotalen Abgeltungsbetrages für die bei Ende des Mietverhältnisses noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen ergebe sich aus der wirksamen Individualvereinbarung. Von diesem Anspruch sei auch die Umsatzsteuer auf den errechneten Abgeltungsbetrag umfasst. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung. Da vereinbart sei, dass der Mieter „die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvorschlag des Vermieters oder eines vom Vermieters eingeholten Kostenvorschlags eines Fachbetriebes zu zahlen“ habe, sollte die Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrages ein Kostenvoranschlag sein. Diese weisen jedoch regelmäßig Umsatzsteuer aus, da es sich um einen Leistungsaustausch handle.
RA GEROLD HAPP
Haus & Grund Deutschland
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