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Bankgebühren
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Geschäftsbedingungen der Banken – Gebühren für Immobilienschätzung unwirksam

Banken können vom Kunden bei der Kreditvergabe für die Immobilienfinanzierung keine pauschalen Gebühren für die Wertermittlung von Immobilien verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer Entscheidung (Urteil vom 5. November 2009, Az. 6 U 17/09) eine entsprechende Vertragsklausel einer Volksbank für unwirksam erklärt. Entsprechende Schätz- oder Besichtigungsgebühren dienten allein dem Interesse des darlehensgebenden Kreditinstitutes und nicht des Darlehensnehmers. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

2009 April B240Im zu entscheidenden Fall hatte eine Volksbank mit ihren Kreditkunden Immobilien-Darlehensverträge geschlossen, in denen diese zur Zahlung einer pauschalen Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr bzw. Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr verpflichtet wurden. Dem beklagten Institut wurde durch das Urteil untersagt, derartige – in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) der Bank enthaltene – Gebühren zu verlangen. Die Bedingungen hielten einer AGB-Kontrolle nicht stand und benachteiligten die Kreditkunden unangemessen, so das OLG. Es entschied, dass durch die Vereinbarung einer pauschalen Gebühr für die Immobilienbewertung die Bank allein ihre eigenen Vermögensinteressen absichern wolle und klären möchte, ob die ihr als Kreditsicherheit angebotene Immobilie im Falle der Nichtbedienung des Kredits ausreichend werthaltig sei. Zu einer Offenlegung des Ergebnisses der Immobilienwertermittlung sei die Bank gegenüber ihrem Kunden gar nicht verpflichtet. Damit stehe fest, dass eine Bank, die versuche, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende Maßnahmen - wie einer Wertermittlung durch Besichtigung eines Grundstücks oder sonstige Tätigkeit zur Wertschätzung ihnen angebotener Kreditsicherheiten - im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abzuwälzen, von dem allgemeinen Rechtssatz abweiche, dass sie nur für die Kunden erbrachte Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfe.

 

RA Stefan Walter

Geschäftsführer von Haus & Grund Deutschland

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