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Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung - Mieter sind zur jährlichen Rüge verpflichtet.
Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen sind in den letzten Jahren immer häufiger geworden. Hintergrund ist das Bemühen der Mieter, durch einen kleinen Fehler in der Betriebskostenabrechnung selbige vollständig zu Fall zu bringen, um etwaige Betriebskostennachzahlungen nicht leisten zu müssen. Denn wenn der Vermieter nicht binnen Jahresfrist abrechnet, ist er mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter dieselbe Einwendung gegen die Betriebskostenabrechnung vorbringen wollte wie bereits im vergangenen Jahr. Hintergrund war, dass der Vermieter in beiden Jahren die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen wollte. Zwar ist dies grundsätzlich möglich, er hatte jedoch vergessen, eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag zu schließen. Daher war ihm dies nicht möglich.
Nachdem der Mieter dies im vorangegangenen Jahr erfolgreich gerügt hatte, verzichtete er auf einen entsprechenden Einwand in diesem Jahr. Seine Nachzahlung wollte er mit dem Hinweis nicht leisten, dass er die Einwendung bereits im vergangenen Jahr gegen die letzte Betriebskostenabrechnung vorgebracht habe. Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 185/09). Ein Wohnungsmieter müsse eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann wieder erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung bereits im vorigen Jahr gegen eine frühere Betriebskostenabrechnung geltend gemacht habe. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung mache eine solche Mitteilung nicht grundsätzlich entbehrlich, auch wenn es sich in der Sache um die gleiche Einwendung handele.
RA Dr. Kai H. Warnecke
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