BGH: Abrechnung von Brennstoffkosten
Mit seinem Urteil vom 25. November 2009 (Az. VIII ZR 322/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abrechnung über Brennstoffkosten nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten erfordert. Eine aus sich heraus vollständige Prüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.
Mit diesem Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine vermieterfreundliche Rechtsprechung fort, die überzogene instanzgerichtliche Anforderungen an die formelle Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung beendet. Formell ordnungsgemäß sei eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspreche, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Ob einzelne Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder ob sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, sei eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung und betreffe nicht die formelle Wirksamkeit. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit sei allein, ob ein Mieter in die Lage versetzt werde, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn anfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen.
Die wirksame Angabe der Brennstoffkosten erfordere keine Mitteilung des Anfangs- und des Endbestandes des Brennstoffes. Ob die Werte der Abrechnung zutreffend angesetzt sind, sei nämlich keine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit. Deshalb genüge es, wenn der Brennstoffverbrauch und die dafür angesetzten Kosten summenmäßig in der Abrechnung eingestellt sind, da diese Angaben dem Mieter zeigen, mit welchen Werten tatsächlich abgerechnet worden ist. Dies wiederum versetze ihn in die Lage, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und über deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte und -kosten zu prüfen.
Eine insoweit inhaltsgleiche Entscheidung vom selben Tag ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 324/08 ergangen.
RA DR. KAI H. WARNECKE
Stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland
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