Pflichten der Gebäudeeigentümer
Am 1. November 2011 tritt die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden.
1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
Folgende allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten ab dem 1. November 2011 für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit einem Inhalt ≥ 400 l oder einem Inhalt ≥ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden ... weiter im Download
2. Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV
Neben den Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt kommt auf die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern auch eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen zu ... weiter im Download
3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwV
Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen ... weiter im Download
4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwV
Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – sofern sie der Untersuchungspflicht nach §14 der TrinkwV unterliegen oder das Gesundheitsamt im Einzelfall Untersuchungen angeordnet hat – müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommen Untersuchungen übermitteln ... weiter im Download
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