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Mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 (Az. VIII ZR 164/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent zu Lasten des Mieters abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwertes allein wegen der mitvermieteten Gartenfläche komme nicht in Betracht.
Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, nach der eine Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent ein zur Minderung berechtigender Mangel i. S. v. § 536 BGB ist. Soweit die Parteien des Mietvertrages dem Begriff „Wohnfläche“ nicht eine andere Bedeutung vertraglich beimessen würden oder eine andere Berechnungsmethode ortsüblich bzw. nach Art der Wohnung naheliegend sei, sei davon auszugehen, dass sich die Parteien stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die Vorschriften der Wohnflächenverordnung bzw. der §§ 42 bis 44 II. BV anzuwenden sind. Dies gelte uneingeschränkt auch für vermietete Einfamilienhäuser, selbst wenn es – wie in diesem Fall – durch die Anrechnungsschwierigkeiten bei einer Terrassenfläche zu erheblichen Flächenabweichungen kommen könne.
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