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Elektrizitätsversorgung
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BGH: Anspruch des Mieters auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

Staffelmietvereinbarung_20_hochIn seinem Urteil vom 10. Februar 2010 (Az. VII ZR 343/08) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Elektrizitätsversorgung von Mietwohnungen bestätigt. Der Mieter habe Anspruch darauf, dass zumindest der Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte möglich sei. Ein unter diesem Mindeststandard liegender Zustand sei nur dann vertragsgemäß, wenn dieser eindeutig vereinbart sei.

 

Die nachfolgende Regelung hielt der BGH nicht für ausreichend, da sich hieraus nicht eindeutig ergebe, dass die vorhandene Stromversorgung dem Mindeststandard genüge:

 

"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."

 

Zudem sei diese Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam, da diese den Mieter zur vollständigen Tragung der Netzverstärkungskosten verpflichte und selbst bei einem völligen Defekt des Elektronetzes Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter ausschließe. Insoweit bestätigte der BGH die diesbezügliche Mietminderung.

 

RA GEROLD HAPP

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