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Grunderwerbsteuer für Eigenheimer verfassungswidrig?
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Haus & Grund rät zum Einspruch

2010-12 B200Eigenheimer, die keine Eigenheimzulage mehr erhalten, können gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (Az. II R 4/09) Einspruch einlegen. Sollte das oberste deutsche Finanzgericht die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, bestünden Aussichten, dass das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten muss. Trotz eines Einspruchs ist die Grunderwerbsteuer allerdings zunächst zu zahlen, da die Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden nicht gewährt wird.

 

Im Streitfall hatte ein Ehepaar nach der Abschaffung der staatlichen Eigenheimzulage im Jahr 2007 eine Immobilie erworben und sich gegen den anschließend ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von etwa 12.000 Euro gewehrt. Im erfolglosen Einspruchs-Verfahren und dem anschließenden Klageverfahren beantragten sie, die Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 2 Prozent statt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf den Wegfall der Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006, wodurch die Grunderwerbsbesteuerung vor allem nach der Anhebung des Steuersatzes für ein selbstgenutztes Eigenheim in eine Schieflage geraten sei. Die Belastung sei in dieser Höhe nicht mehr verfassungsgemäß.

 

Dies gilt umso mehr, als dass der Grunderwerbsteuersatz in Hamburg und Bremen mittlerweile 4,5 Prozent beträgt und in Sachsen-Anhalt eine Erhöhung auf 4,5 Prozent zum 1.1.2010 geplant ist.

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