Am 1. Juli 2010 ist die Immobilien-Wertermittlungs-Verordnung (ImmoWertV) in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisher geltende Wertermittlungs-Verordnung. Damit gelten seit der Jahresmitte neue Regelungen für die Ermittlung von Bodenricht- und Immobilienwerten. Die Vorschriften der ImmoWertV werden unter anderem von den Gutachter-Ausschüssen der Kommunen und Grundstücks-Sachverständigen genutzt, um Grundvermögen zu bewerten. Sie haben damit auch Auswirkungen bei der Bewertung von Immobilien im Rahmen der Bemessung städtebaulicher Abgaben und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Mit der ImmoWertV sollen die Wertermittlungsregeln modernisiert und übersichtlicher gestaltet werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird die Neuregelung auch mit der Tatsache begründet, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Ende 2006 festgestellt hatte, dass an die Wertermittlung von Grundvermögen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Beschluss vom 7. November 2006, Az. 1 BvL 10/02). Deshalb werden die Vorschriften zu den Wertermittlungsverfahren präzisiert. Bei den zu berücksichtigenden Gebäudemerkmalen fließen künftig beispielsweise unter anderem die energetischen Eigenschaften von Immobilien mit in die Bewertung ein. Bei der Berücksichtigung der Verwaltungskosten, die im Rahmen der Ertragswertermittlung von Immobilien zu berücksichtigen sind, werden künftig auch die vom Eigentümer einer Immobilie geleisteten persönlichen Verwaltungsarbeiten berücksichtigt.
RA Stefan Walter
Geschäftsführer von Haus & Grund Deutschland
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