BGH zur Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen während der Mietzeit
In seinem Urteil vom 17. Februar 2010 (Az. VIII ZR 104/09) hat der BGH entschieden, dass Ansprüche des Mieters auf Mängelbeseitigung als Teil des Gebrauchserhaltungs-Anspruches während der Mietzeit unverjährbar sind. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Vermieter nicht nur verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, sondern er müsse die Mietsache auch während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Hierbei handle es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung könne schon begrifflich nicht während des Bestehens des Mietverhältnisses verjähren. Sie entstehe während des Zeitraumes ständig neu.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus des Vermieters. Im Jahr 1990 wurde das direkt über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von dem Vermieter schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. In einem Beweissicherungsverfahren im Jahr 2007 wurde festgestellt, dass der Schallschutz unzureichend ist. Die Klägerin verlangt nun mit der Klage eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung. Der Vermieter berief sich auf die Verjährung des Anspruchs.
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