navigation_header
Zur Startseite
KOMPASS Report Kontakt
Suche
pfeil Suchen
Unsere Versicherung
2012 Grundeigentümer Versicherung
Unsere Kooperationspartner

Grundeigentümer Versicherung VVaG
  

GET-Service GmbH

HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung

 

infoscore Consumer Data GmbH

AG Bankhaus J. Faisst OHG

Minol Messtechnik GmbH & Co. KG

SCHARR WÄRME GmbH & Co.KG

CoP_Senioren_05
Eine Mietwohnung ist ein Wirtschaftsgut
und braucht eine Rendite
Mieterhöhungen - Wohnfläche
Drucken Bookmarken
Weiterempfehlen
Schriftgröße

BGH: Vereinbarte Wohnfläche ist bei Mieterhöhung maßgeblich

In seinem Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. VIII ZR 205/08) hat der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen ist. Dies gelte auch, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweiche.

 

Happ Gerold ReferentDer BGH bestätigte mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag eine Beschaffenheits-Vereinbarung darstellt. Diese sei auch für die Beurteilung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB maßgeblich, zumindest wenn die Flächen-Abweichung nicht mehr als 10 % betrage. Auch der Mieter müsse sich an einer innerhalb der Toleranzgrenze von 10 % liegenden Wohnflächen-Vereinbarung festhalten lassen.

 

Der BGH trat mit seiner Entscheidung der in der Literatur verbreiteten Auffassung entgegen. Diese Ansicht leitet aus § 557 Abs. 4 bzw. § 558 Abs. 6 BGB her, dass eine Vereinbarung einer im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen zu großen Wohnfläche für spätere Mieterhöhungen nach § 558 BGB nicht verbindlich sei. Der BGH vertritt hingegen die Ansicht, dass diese Vorschriften lediglich für Absprachen gelten, die die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung ändern. Auf eine Wohnflächen-Vereinbarung treffe dies nicht zu.

 

Der BGH wies jedoch nochmals darauf hin, dass ein Festhalten an der Wohnflächen-Vereinbarung bei einer Abweichung von über 10 % nicht mehr zumutbar sei. In diesen Fällen sei die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

 

RA Gerold Happ

Haus & Grund Deutschland

Mieterhöhungen - allgemein
Mietwohnungen sind Wirtschaftsgüter. Zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit sind auch Mieterhöhungen notwendig
pfeil weiter
Mieterhöhung mit Mietspiegel
Mieterhöhungen sind notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Immobilie zu erhalten. Ein Begründungsmittel ist der Mietspiegel
pfeil weiter
Kompass Newsletter
Kompass Registrieren Sie sich einfach und Sie erhalten ab sofort Kompass per E-Mail.

Jetzt registrieren!
Drucken Drucken Bookmarken Bookmarken Weiterempfehlen Weiterempfehlen Schriftgröße Schriftgröße Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Impressum Impressum Datenschutz Datenschutz