Verweigerte Untervermietung als Kündigungsfalle
Die Vorschriften des sozialen Mietrechts schränken die Möglichkeiten für den Vermieter, eine Untervermietung zu unterbinden, erheblich ein. Vermieter können eine Untervermietung de facto nur in Ausnahmefällen verweigern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in der Person des Untermieters ein Grund vorliegt, der zur Verweigerung der Zustimmung der Untervermietung berechtigt. Aber selbst in diesen Fällen wird dem Mieter noch ein Sonderkündigungs-Recht zugestanden.
Diese Rechtslage haben viele Mieter ausgenutzt und ihrem Vermieter einen nicht akzeptablen Untermieter präsentiert in der Hoffnung, anschließend von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Diesem rechtsmissbräuchlichen Verhalten hat der Bundes-Gerichtshof mit seinem Urteil vom 11. November 2009 (Az. VIII ZR 294/08) einen Riegel vorgeschoben. Danach gilt, dass die Ausübung eines sich aus einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsmissbräuchlich ist, wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse des benannten Untermieters nicht besteht. Das bedeutet, dass der rechtsmissbräuchliche Vorschlag eines nicht mietinteressierten Untermieters nicht zum Kündigungsrecht für den Hauptmieter führt.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein junges Pärchen versucht, die Wohnung zu kündigen, obwohl der Mietvertrag einen Kündigungsrechtsausschluss für zwei Jahre
vorsah. Um dennoch frühzeitig den Vertrag kündigen zu können, wurde die Untervermietung fingiert. Als Untermieter wurden die an einer Untermiete überhaupt nicht interessierten Eltern der Haupt-Mieterin angegeben. Die auf die Verweigerung der Untervermietung gestützte Kündigung sah der BGH aber als rechtsmissbräuchlich an.
|