BGH: Mietraumfläche ist Wohnfläche
Mit seinem Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 (Az.: VIII ZR 244/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Begriff „Mietraumfläche“ in einem Mietvertrag nicht i. S. v. Grundfläche, sondern i. S. v. Wohnfläche zu verstehen ist.
Die Mietvertragsparteien hatten vereinbart, dass die Mietraumfläche ca. 61,5 m² beträgt. Die Flächenangabe von 61,5 m² entsprach der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen betrug die Wohnfläche im Sinne der §§ 42-44 der II. BV jedoch nur 54,27 m². Der Mieter machte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete wegen der sich ergebenden Flächenabweichung geltend.
Zu Recht, entschied der BGH. Für den Begriff "Mietraumfläche" existiere kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch. Daher sei nach § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel die für den Verwen-dungsgegner günstigste Auslegung vorzuziehen. Für den Mieter, der eine Mietminderung wegen Flächenabweichung geltend mache, sei es günstiger, unter dem Begriff "Mietraumfläche" die Wohnfläche zu verstehen, da diese wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.
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