BGH: Allgemeine Zugänglichkeit eines Mietspiegels
Mit seinem Urteil vom 30. September 2009 (Az. VIII ZR 276/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht bedarf, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Eine allgemeine Zugänglichkeit liege auch dann vor, wenn ein Mietspiegel von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben werde.
Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 28. April 2009, Az. VIII ZB 7/08). Danach scheitert die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungs-Verlangens nicht daran, dass ein Mietspiegel dem Mieterhöhungs-Verlangen nicht beigefügt ist, wenn dieser allgemein zugänglich ist. „Allgemeine Zugänglichkeit“ setze nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werde. Auch eine Abrufbarkeit über das Internet sei nicht erforderlich. Es sei dem Mieter hingegen zumutbar, zur Prüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.
RA Dr. Kai Warnecke
Stellver. Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland
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