BGH: Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten
Mit seinem Urteil vom 11. November 2009 (Az. VIII 221/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten der Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegbare Betriebskosten sind.
Mit seiner Entscheidung widersprach der Bundesgerichtshof der wohl herrschenden Meinung der Instanzgerichte, welche die Kosten der Öltankreinigung als nicht umlagefähige Instandhaltungskosten eingeordnet haben. Die regelmäßig erforderlich werdende Reinigung des Öltanks diene nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz, sondern der Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit. Daher handele es sich um laufende Kosten entsprechend § 2 Nr. 4a BetrKV, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Des Weiteren seien die nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen, sondern dürften grundsätzlich nur in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
RA Dr. Kai Warnecke
Stellver. Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland
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