Im Brennpunkt: Fluchtwege
Eine Eigentümergemeinschaft ist im Rahmen der Erfüllung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung einer etwaigen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB gehalten, sich über die Frage Gedanken zu machen, ob und inwieweit einer Verrauchung der Fluchtwege, insbesondere des Treppenhauses vorgebeugt werden soll oder gar muss.
Insbesondere muss sich die Gemeinschaft die Frage stellen, ob die Gebäudebewohner durch Einbau von Rauch(warn)meldern im Treppenhaus rechtzeitig vor einer Verrauchung und einer dadurch herbeigeführten Unbenutzbarkeit dieses Fluchtweges gewarnt werden sollen.
Allerdings gehören zur Risikovermeidung in diesem Bereich neben technischen Geräten wie Rauch(warn)meldern auch klare Anweisungen an die Gebäudenutzer, wie sie sich im Brandfall und einer etwaigen Verrauchung des Treppenhauses (Fluchtweges) zur Vermeidung eigener gesundheitlicher Schäden verhalten sollen.
Keine Landesbauordnung in Deutschland sieht vor, dass das Treppenhaus als Hauptfluchtweg im Brandfall für die Gebäudenutzer rauchfrei bleiben oder gehalten werden müsste. Es ist weitgehend unbekannt, aber seit jeher geltendes Recht und durch Beschlüsse der Bauministerkonferenz wiederholt bestätigt, dass das Treppenhaus in allen Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze verrauchen darf. Besondere Maßnahmen zur Rauchfreihaltung von Treppenhäusern in Wohnbauten werden in keiner Landesbauordnung gefordert.
Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften müssen daher die sich daraus im Brandfall für die Gebäudenutzer ergebenden Risiken betrachten und geeignete Maßnahmen treffen. Mit dem bloßen Einbau von Rauch(warn)meldern in Treppenhäusern ist es insoweit nicht getan. Verhaltenshinweise bitte bei der Feuerwehr abfragen.
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