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Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation überlassen bzw. geschenkt und der Einbau und die Wartungsaufgaben mittels ergänzender Vereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen (ähnlich wie bei der Schneeräum-Pflicht).
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Die Installation erfolgt dann durch den Mieter.
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Die Wartung der Rauchmelder wird ebenfalls vom Mieter vorgenommen.
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Hinweis: In Bundesländern mit Rauchmelderpflicht sind dann der Einbau und die Eigenwartungen vom Mieter nachzuweisen d. h. zu dokumentieren.
Nachteil dieser Übertragung auf den Mieter: Der Vermieter bleibt in der Haftung (Sekundärhaftung im Rahmen seiner Verkehrssicherungs-Pflicht). Er ist dafür verantwortlich, dass er nur solchen Mietern die Installations- und Wartungspflicht übertragen hat, die dazu technisch, körperlich und geistig in der Lage sind. Einem Mieter, der z. B. wegen Alters oder körperlicher Gebrechen nicht auf eine Leiter steigen oder keine Bohrmaschine bedienen kann, kann der Vermieter die Installation und Wartung eines Rauchwarnmelders nicht mit für sich selbst haftungsbefreiender Wirkung übertragen.
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