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BGH: Schadenersatzanspruch wegen eines Baumangels
Mit seinem Urteil vom 22. Juli 2010 (AZ VII ZR 176/09) hat der VII. Senat entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungs-Aufwendungen nicht im Rahmen des Schadenersatzes verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.
Mit dieser Entscheidung änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Berechnung des Schadenersatzanspruches wegen eines Baumangels. Der Schadenersatzanspruch des Bauherrn, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, beläuft sich danach nunmehr nur noch auf den Nettobetrag. Die Umsatzsteuer auf diesen Betrag kann er erst dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich beseitigt hat.
Bauherrn sind dennoch ausreichend geschützt, weil der Bauherr den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung in Gestalt des Vorschussanspruchs nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann. Diesen muss er allerdings auch zur Mängelbeseitigung verwenden. Damit kann der Bauherr entscheiden, ob er den vollen Bruttobetrag für die Mängelbeseitigung verlangen will, oder aber den Schadenersatzanspruch in Höhe des Nettobetrages zur freien Verwendung.
RA DR. KAI H. WARNECKE
Haus & Grund Deutschland
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