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Schallschutz in Mietwohnungen
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Haus & Grund begrüßt Urteil zum Schallschutz in Mietwohnungen

 

BGH: DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung ausschlaggebend

 

Staffelmietvereinbarung_15_hochWenn bei der Errichtung eines Wohngebäudes die gültigen DIN-Vorschriften für den Schallschutz eingehalten wurden, kann ein Mieter keinen darüber hinausgehenden Schallschutz verlangen. Mit diesem Urteil (Az. VIII ZR 85/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Mietminderungsbegehren eines Mieters abgewiesen. Darauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland aufmerksam. „Der BGH setzt mit diesem zu begrüßenden Urteil seine Rechtsprechung konsequent fort. Wer sich eine Altbauwohnung mietet, kann eben nicht nur die Vorteile – wie die Deckenhöhe, Stuckzierungen und Wohnungsgröße – genießen, sondern muss auch die Nachteile der damaligen Bauart hinnehmen“, sagte Haus & Grund-Rechtsexperte Dr. Kai Warnecke.

 

Im zu entscheidenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung die Miete um 10 Prozent, weil ihrer Meinung nach die Trittschalldämmung zur darüber liegenden Wohnung mangelhaft sei. Der BGH stellte entgegen der Auffassung des zuständigen Landgerichts klar, dass die Mieter nicht mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschrift zum Schallschutz erwarten konnten.

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