BFH erleichtert Steuerabzug für Umbauten Behinderter
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umbaukosten auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Voraussetzung ist allein, dass durch eine Behinderung eine Zwangslage entsteht, die die Umbaumaßnahmen unausweichlich machen. Außerdem sind die Kosten von Umbaumaßnahmen an Gebäuden nicht im Wege einer Abschreibung geltend zu machen, sondern mindern sofort das steuerpflichtige Einkommen. Sollte dieses im Jahr der Umbauten für den vollen Aufwendungsabzug zu gering sein, stehe dem Steuerpflichtigen sogar ein Wahlrecht zur Verteilung der Kosten über mehrere Jahre zu (Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. VI R 7/09).
Im zu entscheidenden Fall hatte der inzwischen verstorbene verheiratete Steuerpflichtige im Jahr 1999 einen schweren Schlaganfall erlitten. Dieser führte unter anderem zum Ausweis eines Grades an Behinderung von 100. Um einen Pflegeheim-Aufenthalt zu vermeiden und ein Leben in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen, ließen die Eheleute ihr Einfamilienhaus für etwa 70.000 Euro umbauen. Unter anderem wurde eine Rollstuhlrampe angebaut, in einem Teil der bisherigen Küche ein behindertengerechtes Bad geschaffen, eine neue Küche eingerichtet und das Arbeitszimmer in ein Schlafzimmer umgewandelt. Die Umbaukosten machten die Eheleute in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab und gewährte nur den Behinderten- sowie den Pflegepauschbetrag in Höhe von etwa 4.500 Euro. Der hiergegen eingelegte Einspruch wie auch die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Das
Finanzgericht meinte, sowohl der Rampenanbau als auch die Umgestaltung des Bades führten zu einem Gegenwert und erhöhten damit den Immobilienwert, weil die Einrichtungen auch von Nichtbehinderten nutzbar seien. Dies gelte auch für den Küchenneubau sowie die Umwandlung des Arbeitszimmers. Außerdem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, weil das Ehepaar in eine behindertengerechte Mietwohnung hätte ziehen können. Dieser Einschätzung folgte der BFH nicht und erkannte die Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen an.
Die Münchener Richter betonten, dass die Umbaukosten zwangsläufig entstanden seien. Durch den für die Eheleute nicht vorhersehbaren Schlaganfall und die daraus folgende starke Behinderung sei eine Zwangslage entstanden, die die behindertengerechten Umbaumaßnahmen unausweichlich machten. Fernliegend sei die Annahme des Finanzgerichts, das Ehepaar habe sich eine behindertengerechte Mietwohnung suchen können. Die durch die eingetretene Behinderung veranlassten Umbauten stünden so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass eine nicht ausschließlich auf der Behinderung beruhende Motivation für die Umbauten ohne weiteres auszuschließen sei. Dem vollen Abzug der zwangsläufigen Aufwendungen stehe auch nicht entgegen, dass durch die Umbauten möglicherweise ein Gegenwert geschaffen worden sei. Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Angehörige beruhen soll, stelle keinen realen Gegenwert dar und sei deshalb ungeeignet, ein steuerliches Abzugsverbot zu begründen. Außerdem stellten die Richter klar, dass die Umbaukosten sofort abgezogen werden dürfen und nicht abgeschrieben werden müssten. Denkbar sei allerdings, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, sofern geringe Einkünfte dem vollen Aufwendungsabzug entgegenstünden.
RA Stefan Walter
Geschäftsführer von Haus & Grund Deutschland
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