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Umlagehindernisse beseitigt
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Bundesgerichtshof beerdigt Betriebskostenfantasien des DMB zumindest teilweise

Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2010 (Az. VIII ZR 137/09) hat der Bundesgerichtshof eine Reihe von mieterfreundlichen Betriebskosten-Umlagehindernissen beseitigt.

 

Staffelmietvereinbarung_05_hochZum einen entschied der Bundesgerichtshof, dass es für den Vermieter zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum ausreichend ist, wenn er den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Anders als von der herrschenden Literatur behauptet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für jede Betriebskostenart im Einzelnen anzugeben. Eine Notwendigkeit für eine Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebs-kosten ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 20 NMV.

 

Des Weiteren entschied der Bundesgerichtshof, dass ebenso wie bei preisfreiem Wohnraum eine Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr keiner Erläuterung in der Betriebskostenabrechnung bedarf. Entsprechende Forderungen seien unbegründet.

 

Außerdem entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Vermieter Sperrmüllkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen dürfe. Voraussetzung sei allein, dass die Sperrmüllkosten regelmäßig anfallen, etwa weil die Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Die Aufwendung zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen seien auch dann umlagefähige Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst werden.

 

Schließlich sei eine Betriebskostenabrechnung nicht deshalb formell unwirksam, weil die Gassorte in der Abrechnung nicht genannt und bei der Berechnung des Brennstoffverbrauchs der zentralen Warmwasser-Versorgungsanlage nicht der Heizwert des verwendeten Gases be-kannt gegeben worden ist. Der Heizwert werde nur dann benötigt, wenn der Gasversorger den Verbrauch in Kubikmetern Gas erfasse. Werde der Verbrauch hingegen vom Versorger bereits in Kilowattstunden erfasst, entfalle der Rechenschritt bei Anwendung der Formel des § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung und die Angabe sei nicht erforderlich.

 

RA DR. KAI H. WARNECKE

Stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland

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