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Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist dem Mieter zur teilweisen Rückzahlung der Miete verpflichtet, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Juni 2009 (AZ: 23 O 416/08). Um eine Verjährung des Rückzahlungs-Anspruches zu verhindern, muss die Miete unter Vorbehalt gezahlt worden sein, erläutern die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

 

Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

 

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches liege nicht vor, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt habe. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 Prozent der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

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